Gaststätte B254

Allgemeine Mietvertragsbedingungen

der Steffen Geisel Arbeitsbühnenvermietung 

§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben.

Wird der Mietgegenstand nicht in voll getanktem Zustand
zurückgegeben, berechnet der Vermieter für jeden nachgetankten Liter Diesel/Benzin den Einkaufspreis zuzüglich 10 Prozent Aufwendungsersatz.

Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

Der Mieter hat sich davon überzeugt, dass die Arbeitsbühne für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Der Vermieter stellt auf Anfrage Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte für die Eignungsprüfung bereit.

Alle Angebote des Vermieters sind freibleibend.

§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes

Nur die eingewiesenen und namentlich auf dem Übergabeformular aufgeführten Personen sind berechtigt, den Mietgegenstand zu bedienen.

Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

§ 3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes

Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung dem Vermieter schriftlich angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.

Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlages der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters

Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

grobem Verschulden des Vermieters.

der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.

Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr.2. und 3. sowie § 4 Nr.1 entsprechend.

§ 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mitschuld

Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Mietgegenstände sind teilweise mit Datenerfassungsgeräten (‘Black Boxes’) ausgestattet, welche die Betriebsstunden des Mietgegenstandes aufzeichnen. Die Einsatzstunden werden zusätzlich nach diesen erfassten Daten berechnet.


Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.

Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.

Der Mietpreis ist binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.

Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wir, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

§ 6 Stillliegeklausel

Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.

Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

Der Mieter hat für die Stillliegezeit (siehe Vertrag Vorderseite) v.H. der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75%.

Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

§ 7 Unterhaltspflicht des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet,

den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;

notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

Eventuelle für den Einsatz des Mietgegenstandes erforderliche behördliche Genehmigungen sowie Absperrungen hat der Mieter eigenverantwortlich einzuholen bzw. zu besorgen.

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

§ 8 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

§ 9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigen Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 5 Nr.5. letzter Halbsatz gilt entsprechend.

Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, voll getanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 7 Nr.1.b. und Nr.1.c. gilt entsprechend.

Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen. Wird der Mietgegenstand nicht rechtzeitig während der Geschäftszeit zurückgeliefert, kann der Vermieter Mängel am nächsten Arbeitstag anmelden.

Sollte sich die Mietzeit verlängern oder verkürzen, ist der Vermieter mindestens zwei Tage vor Ablauf der Mietzeit (bei Verlängerung) oder vor dem neuen Ende der Mietzeit (Verkürzung) zu benachrichtigen.

§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht

Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

Der Mietgegenstand ist gegen Schäden am Gegenstand selbst versichert mit einer Selbstbeteiligung von 2.500,00 € zzgl. der Umsatzsteuer der Schadenssumme pro Schadensereignis . Schäden am Mietgegenstand bis 2.500,00 € werden vom Mieter direkt übernommen. Von der Versicherung ausgeschlossen sind nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben.

Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 9 Nr. 3. nicht unverzüglich und andernfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

§ 11 Weitere Pflichten des Mieters

Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

Der Mieter hat durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass der Zugang zum Personenaufnahmemittel sowie die Bedienung des Mietgegenstandes für unbefugte Personen nicht möglich ist; in Betracht kommen hier die Möglichkeiten, die Energieversorgung abzuschalten und die Bedienungselemente vor unbefugtem Zugriff zu sichern.

Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.

Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.

Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 5., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

§ 12 Kündigung


Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragparteien grundsätzlich unkündbar.

Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
– einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
– zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
– eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen

im Falle von § 5 Nr. 5;

wenn nach Vertragsabschluß dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;

wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;

in Fällen von Verstößen gegen § 7 Nr. 1.

Macht der Vermieter gegen den ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Nr. 5 in Verbindung mit §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung.

Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

§ 13 Verlust des Mietgegenstandes

Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach § Nr. 2 obliegenden Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

§ 14 Gültigkeit der Einsatz- und Versicherungsbedingungen

Ergänzend zu den Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten die Einsatz- und Versicherungsbedingungen des Vermieters.

§ 15 Sonstige Bestimmungen

Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.

Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Sitz des Vermieters.

Stand: 07/2018